Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: 2026
1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für sämtliche Bestellungen, Lieferungen, Leistungen und Vertragsverhältnisse zwischen der DPS Durst Professional Services GmbH („Besteller“) und ihren Lieferanten bzw. Auftragnehmern („Lieferant“).
1.2
Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Besteller stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
1.3
Die vorbehaltlose Annahme einer Lieferung oder Leistung sowie die Zahlung von Rechnungen stellen keine Anerkennung abweichender Bedingungen des Lieferanten dar.
1.4
Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf sie erneut hingewiesen werden muss.
2. Bestellungen und Vertragsabschluss
2.1
Bestellungen, Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform (einschließlich E-Mail oder elektronischer Beschaffungssysteme) erfolgen.
2.2
Der Lieferant hat jede Bestellung innerhalb von fünf Werktagen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, ist der Besteller berechtigt, die Bestellung jederzeit kostenfrei zu widerrufen.
2.3
Der Lieferant darf die Ausführung des Auftrags ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers an Dritte übertragen.
2.4
Die Einschaltung von Subunternehmern entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Besteller.
3. Preise
3.1
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten bis zur vollständigen Vertragserfüllung.
3.2
Preisänderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
3.3
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise einschließlich sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Abfertigungs- und Entsorgungskosten.
3.4
Maßgeblich für die Abrechnung sind die vom Besteller festgestellten Mengen, Maße und Gewichte, sofern der Lieferant nicht unverzüglich einen Nachweis über deren Unrichtigkeit erbringt.
4. Liefertermine und Verzug
4.1
Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich.
4.2
Erkennt der Lieferant, dass ein Termin nicht eingehalten werden kann, hat er den Besteller unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren.
4.3
Die Mitteilung einer Verzögerung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur termingerechten Leistung.
4.4
Bei Lieferverzug stehen dem Besteller sämtliche gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.
4.5
Der Besteller ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
5. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
5.1
Lieferungen haben an die in der Bestellung bezeichnete Empfangsstelle zu erfolgen.
5.2
Jeder Lieferung sind Lieferschein und Versandunterlagen mit Angabe der Bestellnummer, Artikelnummer, Menge, Gewicht und Lieferdatum beizufügen.
5.3
Der Lieferant trägt sämtliche Folgen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Versand- und Begleitdokumente.
5.4
Der Gefahrenübergang erfolgt erst mit ordnungsgemäßer Anlieferung und Übergabe an der vereinbarten Empfangsstelle.
5.5
Die Annahme der Lieferung stellt keine Anerkennung ihrer Mangelfreiheit dar.
6. Qualität und Gewährleistung
6.1
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen, dem Stand der Technik sowie den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Normen und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
6.2
Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die gelieferten Produkte frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
6.3
Festgestellte Mängel hat der Lieferant nach Wahl des Bestellers unverzüglich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf eigene Kosten zu beseitigen.
6.4
Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Besteller berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten durchführen zu lassen.
6.5
Für nachgebesserte oder ersetzte Lieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des betroffenen Teils neu.
6.6
Der Lieferant verpflichtet sich, die Ersatzteilversorgung für Serienprodukte für mindestens acht Jahre nach der letzten Lieferung sicherzustellen oder den Besteller rechtzeitig schriftlich über eine Abkündigung zu informieren.
7. Produkthaftung und Freistellung
7.1
Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die auf fehlerhafte Produkte oder Leistungen zurückzuführen sind.
7.2
Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen Dritter frei, die auf Mängeln der gelieferten Produkte oder Leistungen beruhen.
7.3
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten und auf Verlangen nachzuweisen.
8. Rechnungen und Zahlung
8.1
Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer und aller erforderlichen Referenzdaten in prüff.higer Form einzureichen.
8.2
Teilrechnungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
8.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach vollständigem Wareneingang und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
8.4
Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Lieferung oder Leistung.
9. Eigentum, Werkzeuge und Unterlagen
9.1
Vom Besteller bereitgestellte Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen, Daten, Unterlagen und Materialien bleiben Eigentum des Bestellers.
9.2
Diese Gegenstände dürfen ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet werden.
9.3
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.
9.4
Nach Vertragsende oder auf Verlangen des Bestellers sind sämtliche Unterlagen und Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.
10. Vertraulichkeit
10.1
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm bekannt werdenden technischen, kaufmännischen und betrieblichen Informationen vertraulich zu behandeln.
10.2
Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
11. Schutzrechte
11.1
Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Nutzung oder den Vertrieb der gelieferten Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
11.2
Der Lieferant stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei.
12. Compliance, Menschenrechte und Nachhaltigkeit
12.1
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und behördlichen Vorschriften.
12.2
Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung von Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Wettbewerbsrecht, Exportkontrolle und Sanktionen.
12.3
Der Lieferant achtet die international anerkannten Menschenrechte und unterhält angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung.
12.4
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften.
13. Datenschutz
13.1
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
13.2
Soweit erforderlich, werden die Parteien gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung abschließen.
14. Höhere Gewalt
14.1
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, soweit diese durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht wird.
14.2
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Embargos, Streiks außerhalb des Einflussbereichs der Parteien sowie behördliche Maßnahmen.
14.3
Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren.
14.4
Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, kann jede Partei den Vertrag schriftlich kündigen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Italien unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
15.2
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
15.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bozen, Italien, soweit gesetzlich zulässig.
16. Schlussbestimmungen
16.1
Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform oder Textform.
16.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
16.3
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

